
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen, die von Physiotherapeutin Sabrina Schützenhofer, BSc im Freiraum des Verbindungszentrums Pinkafeld (Bruckgasse 1, 7423 Pinkafeld) oder auch im Rahmen eines Hausbesuches erbracht werden.
2. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?
2.1. Ärztliche Verordnung
Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von der/dem Ärztin/Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten
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eine medizinische Diagnose,
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die verordnete physiotherapeutische Behandlung (Indikation zur Physiotherapie) und
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die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen beinhalten.
Dabei sollte die Verordnung im Sinne der Kostentragung durch die Krankenkasse auch ausdrücklich die ärztlich als notwendig erachteten und konkret verordneten Leistungspositionen in Art und Dauer (Minuteneinheit, Zahl der Behandlungen einer Serie) für die Behandlung enthalten. Gleichwohl kann die ärztliche Verordnung auch als „Generalverordnung“ ausgestellt sein bei der die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen nicht näher vorgegeben und daher durch die Physiotherapeutin anhand der Verordnung entsprechend der Befundung festgesetzt wird.
Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung berufsrechtlich nicht erforderlich. Primär-Präventive Leistungen dürfen nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrer Physiotherapeutin unverzüglich mit. Bei einer Sekundärprävention handelt es sich um eine physiotherapeutische Maßnahme der Krankenbehandlung auf Basis eines (bereits erstmalig ärztlich diagnostizierten) und bereits stabilisierten Krankheitsgeschehens mit dem Ziel der Heilung, Verbesserung oder Stabilisierung des Krankheitsgeschehens. Diese Maßnahmen können auch ohne ärztliche Verordnung erbracht werden. In diesem Fall stellen sie eine reine Privatleistung dar. Sofern eine ärztliche Anordnung vorliegt, kann diese jedoch eine Kassenleistung der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen. Das heißt für Primär- und Sekundärprävention gibt es keine Rückerstattung der Krankenkasse und ist eine reine Privatleistung.
2.2. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch Wahlphysiotherapeutinnen einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertrauensperson die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen. Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (bis mindestens den 30. Juni 2027) ausgesetzt. Bei der BVAEB ist die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen mit der Änderung der Krankenordnung (1. Änderung der Krankenordnung 2020, mit 01.11.2022 in Kraft getreten) vollständig und dauerhaft abgeschafft.
Falls Sie bei der SVS oder der KFA krankenversichert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden muss.
Falls Sie bei einer EU-Krankenversicherung versichert sind, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden muss.
Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/ bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses die nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten geleistet wird. Der Umfang der ärztlichen Verordnung kann dabei vom Chefärztlichen Dienst verändert, insbesondere gekürzt werden – bei Ablehnung der Kostenübernahme empfiehlt sich jedenfalls die Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt.
2.3 Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und einer Hausbesuchspauschale plus etwaig km-Geld im Falle von Hausbesuchen und werden Ihnen vor dem Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Lesen Sie hierzu auch den Punkt 4.1 der AGB.
2.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist ihre Physiotherapeutin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.
3. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
3.1. Persönliche Einzelbetreuung
Ihre Physiotherapeutin steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung. Mit ihr vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie ...
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Wohin? –> Behandlungsziel
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Was? –> Maßnahmen der Behandlung
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Wann? –> Behandlungstermine
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Wie lange? –> Behandlungsdauer
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Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
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Bis wann? –> Behandlungsumfang
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Wie viel? –> Kosten der Behandlung
3.2. Ihre Behandlung
Die Leistung Ihrer Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen, wie insbesondere
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persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung,
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behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe
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für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials,
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Dokumentation (Krankengeschichte) und mindestens 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben,
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bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden Ärzt*innen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen.
Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist zumeist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren Krankenversicherungsträger.
3.3. Grundsätze der Behandlung Ihrer Physiotherapeutin
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Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Berufsgesetz, dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) in der geltenden Fassung.
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Wissenschaft: Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und arbeitet evidenzbasiert.
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Selbstbestimmung: Ihre Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbefundung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Physiotherapeutin zu besprechen und zu vereinbaren.
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Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin anvertrauen oder die diesen aufgrund der Behandlung bekannt werden, unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Alle weiteren personenbezogenen Daten und insbesondere Ihre Gesundheitsdaten, die Sie mit Ihrer Behandlerin austauschen unterliegen dem Datenschutz. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zweck der Behandlungsoptimierung mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt (welche im Kontext der verordneten Behandlung bei Bedarf verpflichtend erfolgen muss) als auch den weiteren, von Ihnen namentlich genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten Gesundheitsberufen ist vom Berufsgesetz gedeckt. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre Physiotherapeutin mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.
3.4. Dokumentation
Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der Ergebnisse der Befundung, und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin. Auf Ihr Verlangen haben Sie und Ihre Vertreter*innen Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation und den Erhalt von Kopien gegen Kostenersatz. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer Physiotherapeutin und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum 10 Jahre sorgsam aufbewahrt. Ebenso Teil der Dokumentation sind die ärztliche Verordnung, überreichte Fremdbefunde wie auch die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen und gegebenenfalls auch im Rahmen der Behandlung unter Ihrer Einwilligung im Rahmen der Behandlung erstellte Dateien oder Video-/Bildmaterial zu Befundungs,-/Therapiezwecken.
4. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?
4.1. Höhe der Kosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen auf Anfrage natürlich jederzeit bekannt gegeben. Dies ist eine Wahleinrichtung, d.h. ich, Sabrina Schützenhofer, BSc bin Wahlphysiotherapeutin und habe keinen Vertrag mit ihrem Kassenversicherungsträger. Sie begleichen die Behandlungskosten nach erbrachter Behandlung entsprechend einer aufgeschlüsselten Honorarnote und erst danach können Sie oder auch Ihre Vertrauensperson bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweise Rückersatz gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss ansuchen.
Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der beigelegten Honorarliste (aktueller Leistungskatalog) Ihrer Physiotherapeutin. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer Physiotherapeutin zu Beginn der Behandlung mitgeteilt
Tarife 2025:
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Therapie Einheit 30 min: € 56,-
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Therapie Einheit 45 min: € 82,-
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Therapie Einheit 60 min: € 106,-
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Hausbesuchspauschale plus Kilometerentgelt: € 30,- + € 0,50 je Kilometer
4.2. Zahlungsmodus
Ihre Physiotherapeutin stellt Ihnen beim 3., beim 6. und beim 10. Behandlungstermin (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine aufgeschlüsselte Honorarnote über die einzelnen erbrachten Leistungen unter Nennung der auf die einzelnen Positionen entfallenden Werte als auch die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.
Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihrer Physiotherapeutin vereinbaren:
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Barzahlung (es gilt eine Belegerteilungspflicht)
Die Zahlung erfolgt in Bar sofort bei Erhalt der Honorarnote.
Mit Ihrer Physiotherapeutin vereinbaren Sie den spätesten Zeitpunkt der Bezahlung (die sog. Fälligkeit) – dieser ist der Honorarnote zu entnehmen.
Geraten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug, behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4 % in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen pro Mahnung auf Euro 60,-. Festgehalten wird, dass wir bei Nichtbezahlen der Honorarnote gesetzlich nicht zur Mahnung verpflichtet sind und den Fall sofort an eine/einen Anwältin/Anwalt bzw. an ein Inkassobüro übergeben können. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger, anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen, sowie in weiterer Folge die Kosten der/des Anwältin/Anwalts bzw. des Inkassobüros.
Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behält sich Ihre
Physiotherapeutin das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Inkassobüro,
gerichtliche Mahnklage) zur Forderungseinbringung einzuleiten. Zum Zweck der Rechtsverfolgung
werden an die genannten Stellen ausschließlich für die Rechtsverfolgung notwendige
personenbezogene Daten zu diesem Verarbeitungszweck bekannt gegeben (u.a. Namen, Honorarnote,
in Anspruch genommene Behandlung/Behandlungen, Daten der Zahlungsaufforderung und
Mahnungen). Bei der Beauftragung einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. unmittelbar der
Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens braucht es keine gesonderte, vertragliche Einwilligung
der/des Betroffenen, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO
(Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt.
Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig
anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen, etwaig in weiterer Folge der Kosten des Einschreitens
einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. eines mit der Eintreibung der Forderung beauftragten
Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren.
5. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihre Physiotherapeutin ist Begleiterin auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden ärztlichen Verordnung, etwaiger vorliegender Befunde und dem Ergebnis aus der physiotherapeutischen Befundung zu der u.a. Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören, Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Damit das im Vorfeld vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist Ihre Mitwirkung unbedingt erforderlich! Patient*innen sind daher angehalten, behandlungsrelevante Informationen (z.B. über bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die Einnahme von Medikamenten, stationäre Aufenthalte, bisher vorgenommene Untersuchungen), die Ihre Physiotherapeutin nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen kann, mitzuteilen.
Auch werden Sie ersucht Ihre Physiotherapeutin über allfällige Änderungen Ihres Gesundheitszustandes während der laufenden Behandlung (z.B. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Änderung der Medikation) zu informieren. Ihre Physiotherapeutin unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Auch kann die Mithilfe der Patient*innen bedeuten, dass bestimmte Handlungsanleitungen, die der Unterstützung des Behandlungszieles dienen, zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen sind.
Wenn Ihre Physiotherapeutin den Eindruck gewinnt, dass das Behandlungsziel z. B. aufgrund mangelnder Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird sie Sie darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten
6. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Sollten Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen können, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens jedoch 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer Physiotherapeutin telefonisch oder via SMS mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Sollten für Sie plötzlich eingetretene, unverschuldete Gründe wie z.B. ein Krankenhaltsaufenthalt, ein gesundheitlicher Notfall oder eine Erkrankung der Wahrnehmung des Termins entgegen stehen, sollten Sie bei der unverzüglichen/ehestmöglichen Terminabsage diesen Grund nennen und entsprechend auch nachvollziehbar machen, damit von der Verrechnung Abstand genommen werden kann. Bitte beachten Sie, dass auch Ihre Physiotherapeutin jederzeit berechtigt ist, den vereinbarten Termin zu stornieren oder Sie um Terminverschiebung zu ersuchen.
7. Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein (längere Behandlungsposition wie z.B. 45 min anstelle von 30min, eine weitere Folgeserie), benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (gegebenenfalls muss diese vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt werden - siehe dazu oben Punkt 2.2).
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Physiotherapeutin. Sowohl Ihnen als auch Ihrer Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihre Physiotherapeutin wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten bzw. vereinbarten Ziel führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrer Physiotherapeutin die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben Punkt 6).
8. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?
Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnoten bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB, SVS, KFA) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt haben. Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschuss ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei Barzahlung der Saldierungsvermerk, bei Zahlung mit Erlagschein der Einzahlungsnachweis, bei elektronischer Bezahlung der Nachweis der Abbuchung) und gegebenenfalls die Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung notwendig. Die chefärztliche Bewilligung der ärztlichen Anordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – ist vor Beginn der Behandlung aktuell nur bei der SVS und der KFA notwendig. Bei der ÖGK ist die Bewilligungspflicht (bis zum 30. Juni 2027) sowie bei der BVAEB (bis auf Widerruf) ausgesetzt. Folglich muss die ärztliche Anordnung nicht zwingend vorab chefärztlich bewilligt werden.
Ihre Physiotherapeutin gibt Ihnen über das etwaige Bestehen eines Kassenvertrages Auskunft, informiert Sie über eine etwaig bestehende Bewilligungspflicht für Kassenleistungen und berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/als Kostenzuschuss leistet. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss basieren jedoch auf dem individuellen Versicherungsverhältnis und können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Krankenversicherungsträgers gegeben werden.
9. Übermittlung von Daten via E-Mail
Durch das Akzeptieren der ABG von Ursprung willigen Sie ein, dass Dienstgeberbestätigungen, Honorarnoten, Trainingspläne, Übungsanleitungen und dergleichen via Mail versendet werden dürfen.
10. Haftung von Ursprung
Im Erdgeschoss des Verbindungszentrums, des Freiraum, Bruckgasse 1, 7423 Pinkafeld befindet sich ein allgemeiner Wartebereich und eine WC-Anlage, der auch anderen Kunden/Kundinnen des Verbindungszentrums zur Verfügung steht. Ursprung und Sabrina Schützenhofer, BSc übernimmt keinerlei Haftung für Wertgegenstände, Kleidungsstücke und Schuhe. Die Inanspruchnahme von Leistungen von Ursprung und Sabrina Schützenhofer, BSc erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Ursprung und Sabrina Schützenhofer, BSc haften nicht für Unfälle bzw. daraus resultierende körperliche Schäden von Patienten/Patientinnen. Auch für die Folgen unsachgemäß und/oder selbständig in den Räumlichkeiten von Ursprung durchgeführter Übungen haftet Ursprung nicht.
Das Mitbringen von Gegenständen durch Patient*innen/Klient*innen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Verlust an, von Patient*innen/Klient*innen in die Praxis, mitgebrachten Wertgegenständen übernimmt Ursprung und Sabrina Schützenhofer, BSc keine Haftung.
11. Datenschutzbestimmungen
Ich informiere Sie darüber, dass Ihre Physiotherapeutin der berufsgesetzlichen Schweigepflicht unterliegt und externen Dritten (außerhalb des Behandlungsvertrages) gegenüber kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse besteht. Davon ausgenommen ist jedoch die behandlungsbezogene Kommunikation mit Ihrer/Ihrem verordnenden Ärztin/Arzt zwecks des Austausches über behandlungsrelevante Informationen und Gesundheitsdaten, insbesondere im Sinne der Behandlungsoptimierung. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen Ihrer Physiotherapeutin und an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten weiteren Gesundheits,- und Pflegeberufen ist vom Berufsgesetz im Rahmen einer bedarfsbezogenen Auskunftspflicht gedeckt. Er erfolgt aber nur dann, wenn Sie die aktuell an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufe mit denen zwecks Behandlungsoptimierung kommuniziert werden darf, namentlich an Ihre Physiotherapeutin bekannt geben. Sollten diese nicht mehr an der Behandlung beteiligt sein, werden Sie um aktuelle Information darüber ersucht.
Wenn Sie wünschen, dass Ihre Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung/bestimmte (dringliche) Ereignisse erhalten bzw. im Bedarfsfall kontaktiert werden, werden Sie ersucht diese Personen namhaft zu machen und Ihre Physiotherapeutin ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.
Ihre personenbezogenen Daten werden von Ihrer Physiotherapeutin vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) verarbeitet und Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten, die Sie Ihrer Physiotherapeutin zur Verfügung gestellt haben, EDV-mäßig gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.
Ich weisen darauf hin, dass Ihre Physiotherapeutin auch im Zuge der direkten Kommunikation mit Ihnen verpflichtet ist, die aktuell geltenden, gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – dabei insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz – zu befolgen. Aus diesem Grund ist insbesondere vom Versand von mit dem gesetzlich erforderlichen Datenschutzniveau für Gesundheitsdaten unvereinbaren Verwendung von unverschlüsselten E-Mails und SMS, WhatsApp, Messenger-Services Abstand zu nehmen. Ihre Physiotherapeutin kann auch nicht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung von dieser gesetzlichen Verpflichtung entbunden werden.
Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden Ihre relevanten personenbezogenen Daten (u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus dem Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/Finanzamt/Justiz zum jeweils gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben. Daten der Patienten werden vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung sowie eventuell für eigene Werbezwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Der/die Patient*in ist damit einverstanden, dass persönliche Daten, die Ursprung zur Verfügung gestellt werden, EDV- mäßig gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.
12. Was muss bei der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen mit ausländischen Wohnsitz beachtet werden:
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Behandlungsvertrag ist der Standort der Praxis (7423 Pinkafeld, Bruckgasse 1). Zur Entscheidung aller aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
13. Gerichtsstand / geltendes Recht
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss jedweder Verweisungsnorm. Der Gerichtsstand ist Oberwart und gilt für alle Streitigkeiten zwischen Ursprung, Sabrina Schützenhofer, BSc und Patientinnen/Patienten.
14. Sonstiges
Es bestehen keine Nebenabreden zu diesen AGB. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform ebenso ein Abgeben von Änderungen. Sollte einzelne Klauseln der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und der Vertrag bleibt im Grundsatz bestehen, wobei die unwirksame Klausel durch eine Klausel ersetzt wird, die dem Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Schriftlichkeitserfordernis wird durch eine Übermittlung als Email gewahrt. Sofern der/die Patient*in eine Emailadresse bekanntgegeben hat, können alle Nachrichten zwischen den Vertragsparteien durch Email erfolgen.